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Gutachterwesen / GebüH

Haben Sie als Heilpraktiker/in abrechnungstechnische Fragen oder Probleme mit den Kostenträgern, helfen wir Ihnen gerne weiter.
Telefonische Auskünfte sind kostenfrei.
Wird ein Gutachten gewünscht, empfehlen wir Ihnen einen dementsprechenden Fachgutachter, der dann allerdings honoriert werden muss.
In Kürze erscheinen in dieser Rubrik die jeweils aktuellen abrechnungstechnischen Informationen für den Fachkreis Heilpraktiker.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es kommen immer wieder Anfragen, die das Heilmittelwerbegesetz betreffen.
Wir dürfen weder im Internet, noch an unserem Praxisschild und im Branchenbuch Begriffe verwenden, die für den Laien nicht sofort, d.h. ohne in der einschlägigen Literatur nachschlagen zu müssen, verständlich sind. Hierzu gehören Begriffe wie z.B. „Osteopathie", „Chirotherapie" und „Dunkelfelddiagnose", „T.C.M.", „vegetativ", „B.F.D.", „bioelektrische Funktionsanalyse", „Kirlianphotographie", „Dunkelfeld-Mikroskopie", „Miasmatik", „craniosacrale", „Tuina", „Qi Gong", „H.O.T.", „Bioresonanztherapie" und „NLP".
Dies spiegelt sich auch in einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf, in der Entscheidung vom 24.07.2006 (AZ 12 0 66 /05), wider. Hier wurden bei Zuwiderhandlungen dem Kollegen ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000 und/oder eine Gefängnisstrafe angedroht.
 

Heilpraktiker und Recht

Aus gegebenem Anlass ist es doch noch einmal erforderlich, wichtige Rechtsgrundlagen anzusprechen. Dies wird immer wieder durch Anfragen an den Berufsverband klar und durch Schulungen, wenn der Referent auf diesbezügliche Themen kommt, die dann bei einigen Kollegen auf Unverständnis stoßen.
Hier werden noch einmal die häufigsten Rechtsirrtümer in der Kollegenschaft
zusammengefasst.
Es sollte und müsste indessen jedem bekannt sein, dass nur Apotheken
Medikamente in den Handel bringen dürfen. Hierzu muss zunächst der Begriff
des Arzneimittels geklärt werden:
 

Arzneimittelgesetz
Erster Abschnitt, § 2 Arzneimittelbegriff

Arzneimittel sind Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die dazu
bestimmt sind, durch ihre Anwendung am oder im menschlichen oder
tierischen Körper, Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhafte
Beschwerden zu heilen, zu lindern, zu verhüten und ihrer Verschlimmerung
entgegenzuwirken.
Das Arzneimittelgesetz (AMG) in der heutigen Form besteht seit 1961.
Inzwischen wurde es durch bisher 15 Novellierungen ergänzt bzw. verbessert.
Nach dem § 43 des AMG dürfen nur Apotheken Arzneimittel in den Verkehr
bringen. Eine Bevorratung von apothekenpflichtigen Präparaten - die über
eine Notfallbehandlung und die Erstversorgung eines Patienten hinausgeht -
ist sowohl dem Arzt, als auch dem Heilpraktiker verboten.
Diese Bestimmung betrifft nicht Musterbestände oder Medikamente, die für
einen Patienten bestimmt sind, die nur für den Betreffenden aus einer
Apotheke bezogen wurden. Diese sind zum Erstehungspreis weiter zu geben.
Ein Preisaufschlag wäre dann wieder der Verkauf eines Medikamentes, das
wiederum nur dem Apotheker vorbehalten ist.
Wir dürfen ein Präparat einem Patienten in der Praxis verabreichen. Geben
wir allerdings dem Patienten ein Medikament mit - z.B. Globuli - ist es ein
„Inverkehrbringen“ und wir machen uns strafbar. Dies betrifft natürlich nicht
Musterpackungen.
Auch die Herstellung von Medikamenten ist nur dem Apotheker gestattet.
Mischen Sie Teesorten oder stellen Sie Bachblütenmischungen her, kann
Ihnen Ihre Zulassung entzogen werden. „...Eine Abgabe im Sinne des Abs. 1
liegt vor, wenn die Person, die das Arzneimittel herstellt, eine andere ist, als
die, die es anwendet.“
Immer noch führen Kollegen die Neuraltherapie mit Lidocain bzw. Procain
durch. Diese Präparate stehen dem Heilpraktiker - durch die eingeführte
Verschreibungspflicht am 01.04.2006 - für diese Applikation nicht mehr zur
Verfügung (Ausnahme: intracutane Applikationen).
Ein Verstoß gegen das AMG wird sehr streng bestraft. Hier droht dem
Kollegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Oft führt
diese Rechtsverletzung auch zum zusätzlichen Entzug unserer Zulassung.
Wenn Sie eine intracutane Reiztherapie vornehmen - was manche
Neuraltherapeuten auch unter Neuraltherapie verstehen - rechnen Sie bitte
diese auch mit der Pos. 25.4 ab.
Auch der Bezug von Arzneimitteln über den Internethandel ist sehr problematisch.
Nach dem Zollkriminalamt sind 50% der verschickten Medikamente innerhalb
Europas gefälscht. Weltweit betrifft es nach dem Weltzollkriminalamt ca. 90%
der Medikamente. Bestellen Sie Ihre Medikamente für jeden Ihrer Patienten
individuell über den Internethandel, sind Sie persönlich für evtl. Schäden
haftbar.
Medikamente, die in Deutschland nicht zugelassen sind, müssen vom
Kostenträger nicht erstattet werden. (Urteil: Bundessozialgericht, AZ B1 KR 21 /02 vom
18.05.2005).
Werden von einer Apotheke aus dem Ausland Medikamente für einen
Patienten bestellt, die in Deutschland keine Zulassung haben, liegt die
Verantwortlichkeit beim Apotheker. Hier gibt es noch Unterschiede, ob die
Medikamente aus dem EU-Bereich kommen oder nicht.
Eine Zeit lang haben die Beihilfestellen nichtverschreibungspflichtige
Medikamente abgelehnt. Dies ist nun nicht mehr zulässig:
Die Beihilfefähigkeit von Präparaten ist nicht von der Verschreibungspflicht
abhängig (Verw.-Gericht Düsseldorf - Kammer - Az.: 26k 4566/07 vom 18.01.2008).
Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, das der Heilpraktiker von
der Honorarerstattung her, den Ärzten benachteiligt ist. Somit kann der
Heilpraktiker ab sofort den 2,3fachen Satz von Beihilfepatienten erheben
(BVerwG Leipzig, Az.: 2 C 61, 08, Urteil vom 12.11.2009).
Doch aufpassen: gemeint ist hier der 2,3fache Satz von der GOÄ !!!
Diese Differenz ist hier teilweise so minimal, dass man sich berechtigt fragen
kann, ob sich dieser Aufwand bei der Rechnungsstellung lohnt.
Nach einem Urteil des LG Dortmund (Urteil, Az 18 O 70/02 vom 24.10.2002 /
basierend auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb §1 und 2) ist die
Verwendung von Ortsnamen in der Praxisadresse im Internet verboten
(z.B. Naturheilpraxis Lüneburg), damit dem Suchenden nicht vermittelt wird, dass
dies die einzige Naturheilpraxis in diesem Ort ist. Auch die Bezeichnung
„Naturheilpraxis Müller Lüneburg“ ist problematisch. Dies würde dann im
Streitfall auf den jeweiligen Richter ankommen.
„Für ernährungsbedingtes Übergewicht seien allein die Betroffenen
verantwortlich“, so die Richter des Landessozialgerichts Rheinland/Pfalz
(Az. L5 KR 37/02).
Somit ist es jetzt eine Ermessenfrage des jeweiligen Kostenträgers, ob die
Erstellung eines diesbezüglichen Diätplans anerkannt wird.
Die medizinische Notwendigkeit einer Behandlung muss durch eine Diagnose
belegt werden. Leider kennen einige Kollegen immer noch nicht den
Unterschied zwischen einer Diagnose und einer Zustandsbeschreibung. Eine
Diagnose weist immer auf die Kausalität hin. Die ICD-10-Nummern
müssen nicht zwangsläufig Diagnosen ausweisen, z. B. K 76.9 =
Hepatopathie oder I 51.9 = Kardiopathie. Diese Begriffe sind keine Diagnosen.
Auch ein „Verdacht auf...“ kann nicht als Diagnose anerkannt werden, da jeder
einen anderen Verdacht haben kann.
Denken Sie immer daran, dass der Arzt und der Heilpraktiker eine
Aufklärungspflicht haben. Dies betrifft sowohl die Behandlungen und ihre
Nebenwirkungen, als auch die finanzielle Seite.
Wurden ohne vorheriger Vereinbarung Honorare berechnet, die außerhalb
des GebüH-Rahmens liegen, muss der Heilpraktiker die Differenz zurückzahlen
(OLG Köln, AZ.: 5 U 45 / 97).
Die Chiropraktik (Pos. 34.1) und der gezielte chiropraktorische Eingriff
(Pos. 34.2) können nicht am gleichen Tag anerkannt werden, da die
Wirbelsäule als eine funktionelle Einheit anzusehen ist (Landessozialgericht
Stuttgart AZ Ka 246/79).
Heilpraktiker rechnen nach dem GebüH ihre Honorare ab. Abrechnungen
„..nach der GOÄ oder nach dem Hufelandverzeichnis“ sind nicht statthaft.

 

Die Neuregelung der 10. Arzneimittelverschreibungsverordnung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

nach langer Zeit der Verunsicherung steht das Prozedere nun endlich fest. Zuerst
sollten dem Heilpraktiker mit dem 01.01.2010 das Cortison und Adrenalin für den Notfall der Anaphylaxie zur Verfügung stehen. Dann wurde es immer wieder verschoben.
Keiner wusste mehr Bescheid. Seit dem 01. März 2011 stehen dem Heilpraktiker diese Präparate für den Notfall zur Verfügung, allerdings nicht uneingeschränkt.

Diese Neureglung der 10. Arzneimittelverschreibungsverordnung betrifft nur Kollegen,
die die Quaddeltherapie mit Procain oder Lidocain applizieren. Tritt dann in diesem
Kollegenkreis eine Anaphylaxie durch ein anderes Ereignis auf - z.B. durch einen
Wespenstich - können diese Präparate natürlich dann auch eingesetzt werden, um
Gefahr vom Patienten abzuwenden.
Wenn Sie weder Procain, noch Lidocain in ihrer Praxis verwenden und Ihnen demnach
diese Notfallmedikamente nicht zur Verfügung stehen, können Ihnen keine juristischen Konsequenzen drohen, wenn bei Ihnen die bisher üblichen Notfallmaßnahmen - die Sie bisher im Notfallseminar gelernt haben - zum Tragen kommen.

 

Notfallmedikamente:

Dexamethasondihydrogenphosphat 40 - 100 mg und Epinephrin.

Die Kollegen, die sich diese Medikamente für den Notfall vorrätig halten, müssen
unbedingt ein dementsprechendes Notfallseminar absolvieren, das Ihnen von Ihrem
Berufsverband angeboten wird, da Sie auch hier viel falsch machen können. Hier lernen Sie auch mit der richtigen Dosierung umzugehen (vgl. unter Seminare).

Der, der glaubt Cortison und Adrenalin im Notfall mittels Inhalation einbringen zu
können, irrt. Dies ist verboten. Diese Präparate sind für den Heilpraktiker nur zur
intravenösen Applikation zugelassen.

Wenn Sie sich Adrenalin und Cortison aus der Apotheke besorgen, darf Ihnen der
Apotheker diese Präparate nur geben, wenn Sie ausdrücklich betonen, dass Sie diese
Medikamente für den Notfall durch Procain oder Lidocain benötigen. Wie die
Apothekerkammer bestätigte, liegt ein diesbezügliches Rundschreiben den Apotheken
allerdings noch nicht vor. Also müssen Sie dem Apotheker die nötige Zeit lassen, um
nachzufragen.

Zusammenfassung:

Wenn Sie kein Procain oder Lidocain bei Ihren Patienten applizieren, bekommen Sie die Notfallmedikamente nicht. Somit ist es im Ernstfall auch keine unterlassene
Hilfeleistung, wenn Sie diese Präparate nicht applizieren.

Und denken Sie daran:

Bei einem Notfall müssen Sie immer zuerst den Notarzt rufen (Notruf 112) und dann mit den Notfallmaßnahmen beginnen !!!